Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kunden. Ergänzende Vereinbarungen des Verkäufers gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Bestellungen und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne erneuten Hinweis.
(2) Abweichende, entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn diesen schriftlich vom Verkäufer zugestimmt wurde. Somit ist ein Stillschwiegen des Verkäufers auf Gegenbedingungen des Käufers nicht als Anerkennung oder Zustimmung anzusehen.
(3) Die Service- und Logistikpreisliste wird anerkannt.
§ 3 Beschaffenheit der Ware
(1) Handelsübliche und zumutbare Farb-, Dekor- und Maserungsabweichungen bleiben vorbehalten und sind zulässig.
(2) Serienmäßig hergestellte Möbel und Waren werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
§ 4 Angebot, Preise
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bei Zwischenverkauf wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
(2) Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
(2) Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder sonstigen Leistung unverzüglich informiert. Sollte der Kunde bereits die Gegenleistung erbracht haben, wird diese unverzüglich erstattet.
(3) Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne der §§474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gelten für alle Bauleistungen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die VOB gelten vollständig.
§ 6 Datenschutz
(1) Die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben wir entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen wir nur insoweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Der Kunde willigt ein, dass wir seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln dürfen, die wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Tilgung sämtlicher in Zusammenhang mit der Ware noch entstehender Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so geht das Eigentum, dem Verhältnis der eingebrachten Ware des Verkäufers nach, an der neuen Sache automatisch auf den Verkäufer über.
(3) Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, so steht dem Verkäufer das Recht zur Rücknahme der Vorbehaltsware zu, gleichzeitig ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, den Verkäufer über den Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere im Falle der Pfändung unter Übergabe des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu informieren.
(5) Weiterhin ist der Kunde verpflichtet dem Verkäufer jegliche Beschädigung oder Vernichtung der Ware mitzuteilen.
§ 8 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt 100% der Auftragssumme vor Anlieferung zu fordern und in Rechnung zu stellen. Hiervon abweichende Regelungen müssen im Kaufvertrag niedergelegt sein.
(3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, abgegebener eidesstattlicher Versicherung und Insolvenzantrag, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Der Verkäufer ist berechtigt alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, gesetzlich vorgesehene Fälligkeits- und Verzugszinsen zu berechnen.
(6) Grundsätzlich sind Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern keine individuellen Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten vereinbart sind. Nach Ablauf der Fälligkeit kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Zahlungsverzug werden Mahngebühren berechnet.
(7) Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt sind.
(8) Der Verkäufer kündigt den Einzug von SEPA-Lastschriften gemäß den Verordnungen zur Festlegung der technischen Vorschriften für Lastschriften in Euro an.
§ 9 Lieferung
(1) Für die Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Kunde nach Übergabe der Ware sowohl die Gefahr des zufälligen Untergangs als auch die zufällige Verschlechterung der Kaufsache. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Die anfallenden Mehrkosten durch Lieferortänderung trägt der Kunde.
(2) Es gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport auf den Kunden über. Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind dem Transporteur unverzüglich zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager beinhaltet Anlieferung ohne Abladen und einer befahrbaren Zufahrtsstraße für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40t. Das Abladen hat sachgemäß und unverzüglich vom Kunden zu erfolgen. Ist Abladen vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Lieferabnahmebereitschaft und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Mehrwegpaletten werden handelsüblich berechnet. Die Rücknahme von Mehrwegpaletten im ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand erfolgt unter Abzug von Logistik- und Benutzungsgebühren.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, sind von uns angegebene Lieferfristen unverbindlich, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zugesagt haben.
(6) Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns der Kunde die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.
(7) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, sowie sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
(8) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(10) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 10 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
(11) Unsere Mitarbeiter sind ausdrücklich berechtigt, Warenlieferungen an der Baustelle des Käufers vorzunehmen, selbst wenn diese nicht besetzt ist.
§ 10 Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Verschuldensmaßstab
I. Proben und Muster
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für die Qualität, die Abmessungen und die Farbe.
II. Rechtsgeschäft mit Verbrauchern
(1) Offensichtliche Sach- oder Rechtsmängel sind dem Verkäufer binnen 7 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.
(2) Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Kunde nur Nacherfüllung verlangen.
III. Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(1) Kaufmännische Kunden haben alle erkennbaren Mängel, auch Fehlmengen oder Falschlieferungen, Transportschäden dem Verkäufer binnen 7 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per LKW oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde erforderliche Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Kunde nur Nacherfüllung verlangen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten gelten in gleicher Weise für Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
IV. Haftungsmaßstab
(1) Für verursachte Personenschäden haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung, dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer das Handeln eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
(3) Eine Haftung für Beratungskosten insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt sind.
(4) Materialverbrauchsmengen, die von unseren Mitarbeitern ermittelt worden sind bzw. Verbrauchswerte, die aus Unterlagen entnommen werden, sind empfohlene Richtwerte, die nicht als verbindlich angesehen werden können.
§ 11 Schadenersatzanspruch
(1) Schadenersatzansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr und gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Sollte den Verkäufer ein grobes Verschulden oder zurechenbare Körper-und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden treffen, gilt die vorgenannte Verjährung nicht.
(2) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung nicht.
§ 12 Erfüllungsverweigerung
(1) Wenn der Kunde nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt 25% des Brutto-Bestellpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 13 Rücktritt
(1) Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Kunden umgehend zu benachrichtigen. Zudem hat der Verkäufer bereits erbrachte Zahlungen des Kunden umgehend zu erstatten.
§ 14 Warenrücknahme
(1) Im Falle des Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware, die aufgrund vom Kunden zu vertretener Umstände erfolgt, hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Nutzungsvorteile des Kunden und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen auch die Kosten für den Transport und die Montage.
(2) Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Kunden zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, wird der Paletteneinsatz abzgl. einer Benutzungsgebühr gutgeschrieben.
§ 15 Montage
(1) Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5cm Putzstärke zzgl. ggf. der Fliesenstärke in die Wand einberechnet.
(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese Werte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Der Kunde hat die Möglichkeit, die neuen Maße dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen oder den Verkäufer zur erneuten Aufmaßnahme einzubestellen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Ist eine Änderung der Bestellung aufgrund des Produktionsfortschrittes nicht mehr ohne Mehrkosten oder Neuanfertigung möglich, so trägt auch diese Kosten der Kunde.
(3) Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmaßnahme nicht zu vertreten.
(4) Führen geänderte Raummaße zu einer Lieferungsverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung oder Umarbeitung ergibt.
(5) Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.
(6) Soweit der Kunde ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/ eine andere Montage, wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko.
(7) Nur im Auftrag einzeln aufgeführte Positionen sind im Liefer- und Leistungsumfang enthalten. Dies gilt auch für Lieferung, Montage, Demontage, Entsorgung, Elektroanschlüsse, Sanitäranschlüsse und Abluftanschlüsse.
(8) Alle Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind (wie z.B. Veränderungen der Installationen bedingt durch Nichteinhaltung der Maßvorgaben der Planung, etc.) und zusätzlich erforderliche Umbauten und Mehrarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(9) Bei Anlieferung der Ware muss der Montagebereich besenrein und frei von sämtlichen Gegenständen sein. Die Fertigstellung der für die Montageleistung erforderlichen Vorgewerke muss sichergestellt sein. Bei Nichteinhaltung werden zusätzlich erforderliche Aufwendungen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Ergänzungen der „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle Kunde“ für Unternehmer
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur für Unternehmer. Sie ergänzen die „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle Kunden“ und gehen diesen, sofern hier abweichende Regelungen getroffen werden, vor.
(2) Die Bestimmungen der „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle Kunden“, die dem Vertragspartner bekannt sind, gelten darüber hinaus vollumfassend.
§ 2 Ergänzungen zu §7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Unternehmern behält der Verkäufer sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§ 3 Ergänzungen zu § 8 Zahlung
Zusätzliche Regelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen
(1) Bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch den Kunden erfolgt die Rechnungsstellung steuerfrei gemäß § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert wird.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Verkäufers zuständig.
Stand 04/2016